Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Angestellten, [L.], der von September 1994 bis zum Frühjahr 1995 als Buchhalter für die Firma [K. AG] tätig war. [L.] bat seinen Kollegen, [H.], um ein Konto, auf das er Gelder von seinem Arbeitgeber auf illegale Weise einzahlen konnte. [H.] stimmte zu und [L.] führte mehrere Überweisungen von Konten der [K. AG] auf das Konto von [H.] durch, indem er fingierte Rechnungen verwendete und Zahlungsaufträge manipulierte. [L.] verwendete dann einen Teil des Geldes für eigene Bedürfnisse.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Anklage gegen [L.] wegen Betrugs, Veruntreuung und unbefugter Verwendung von Vermögenswerten. Das Kantonsgericht sprach [L.] von allen Anklagen frei, und die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft den Freispruch von [L.] wegen Betrugs und Veruntreuung nicht anfocht, sondern nur den Freispruch wegen unbefugter Verwendung von Vermögenswerten. Das Bundesgericht entschied, dass die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin im Lichte der Begründung der Beschwerde auszulegen seien und dass die Staatsanwaltschaft in diesem Fall nur eine neue Entscheidung zur Verurteilung von [L.] wegen unbefugter Verwendung von Vermögenswerten beantragte.

Das Bundesgericht prüfte dann Artikel 141bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, der die unbefugte Verwendung von Vermögenswerten, die «unabhängig von seinem Willen» in seinen Besitz gelangt sind, bestraft. Das Bundesgericht stellte fest, dass die in Frage stehenden Gelder nicht ohne Zustimmung von…