Sachverhalt

[H.] wurde am 4. November 1991 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Versicherungsgesellschaft National wurde am 2. Dezember 1994 vertraglich verpflichtet, ihm eine Entschädigung von 160'000 Schweizer Franken zu zahlen. Am 22. Dezember 1994 wurde eine erste manuelle Zahlung von 160'000 Franken auf das Konto von [H.] überwiesen. Am 28. Dezember 1994 erfolgte irrtümlich eine zweite Überweisung über den gleichen Betrag. Am 13. November 1995 forderte die Versicherung [H.] auf, diesen Betrag zurückzuzahlen. Am 18. Januar 1996 teilte der Anwalt von [H.] der Versicherung mit, dass sein Mandant dazu nicht in der Lage sei, da er die 160'000 Franken der zweiten Zahlung für verschiedene Zwecke verwendet habe. Am 5. März 1998 sprach das Bezirksgericht Zofingen [H.] vom Vorwurf der widerrechtlichen Verwendung von Vermögenswerten frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erkannte das Kantonsgericht Aargau [H.] am 2. Dezember 1999 der widerrechtlichen Verwendung von Vermögenswerten für schuldig und verurteilte ihn zu 9 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 300 Franken Buße, zusätzlich zu einer zuvor ausgesprochenen Strafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [H.] ab. Art. 141bis StGB findet auch in Fällen Anwendung, in denen Beträge irrtümlich auf ein Konto überwiesen werden, sei es aufgrund eines Fehlers des Auftraggebers oder der Bank (wie in den vorangegangenen Urteilen) oder aufgrund einer versehentlichen Doppelzahlung, wie im vorliegenden Fall. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Vermögenswerte unerwartet erhalten hat und…