Sachverhalt
Der Fall betrifft die Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme. Der Notar X. hatte eine Geldsumme von 277'003 fr. 15 an die Erben von A. auszuzahlen, von denen 138'501 fr. 55 an jeden der beiden Erben, B. und [C.], gehen sollten. Durch einen Fehler des Notars erhielt [C.] die gesamte Summe. Als der Notar den Fehler bemerkte, verlangte er von [C.] die Rückerstattung des Betrags von 138'501 fr. 55, was [C.] jedoch ablehnte.
Der Notar erhob daraufhin Klage vor dem Tribunal de première instance des Kantons Genf, das [C.] zur Rückerstattung des Betrags verurteilte. [C.] legte Berufung ein, die von der Cour de justice abgewiesen wurde. [C.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der simple Refus der Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme eine "Verwendung" im Sinne von Art. 141bis StGB darstellt. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und argumentiert, dass [C.] durch den Refus der Rückerstattung und die Berufung auf die Verjährung eine "Verwendung" der Geldsumme zu ihren Gunsten vorgenommen habe.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es führte aus, dass der Refus der Rückerstattung allein keine "Verwendung" im Sinne von Art. 141bis StGB darstellt, da dies dem Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts…