Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [X.] , war als Köchin bei der [A. AG] angestellt. Sie wurde monatlich ein Pauschalbetrag von Fr. 180.-- unter dem Titel "Kostgeld Mittagessen" vom Lohn abgezogen. [X.] war mit diesem Abzug unzufrieden und verlangte eine Reduktion. Als sie am 25. August 2000 den Arbeitsplatz verliess, wurde sie von ihrem Chef aufgefordert, den Inhalt ihrer Tasche auszubreiten, und es wurden verschiedene Lebensmittel gefunden. [X.] wurde fristlos entlassen und die [A. AG] reichte Strafanzeige ein.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach [X.] der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von 100 Franken. [X.] führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB richtig angewendet hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Tatbestand erfüllt hat, da sie sich die Lebensmittel unrechtmässig angeeignet hat, ohne dass sie die Absicht hatte, sich oder einen anderen zu bereichern.

Das Bundesgericht wies auch die Einwände der Beschwerdeführerin zurück, dass die Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht…