Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , hatte am 30. März 2018 Strafanzeige gegen [B.] wegen Sachentziehung, evtl. Diebstahls, sowie übler Nachrede erstattet. Sie warf ihm vor, ihr zwei Stühle und ein Saxofon entwendet zu haben und sie in einer E-Mail übel nachgeredet zu haben, indem er andeutete, sie beziehe Sozialhilfe. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte die Strafuntersuchung gegen [B.] am 26. März 2020 ein. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung, die das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Mai 2020 abwies.

Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2020 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das Verfahren gegen [B.] fortzusetzen und beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin und Strafantragstellerin teilgenommen und sei mit ihren Anträgen unterlegen. Der angefochtene Entscheid wirke sich daher klarerweise auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Sachentziehung, evtl. des Diebstahls bzw. der Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, legitimiert ist, da das Strafantragsrecht als solches betroffen ist. Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs, d.h. der zur Anzeige gebrachten üblen Nachrede, zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr gegenüber dem Beschwerdegegner 2 Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten.

Das Bundesgericht prüfte die Verfahrenseinstellung…