Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Veruntreuung durch Aneignung einer Bankforderung. Am 27. Oktober 1958 erteilte Kravietzki der Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich den Auftrag, 30 000 Schweizer Franken von seinem Konto auf das Konto von Nehmad bei der Bankverein Basel zu überweisen. Aufgrund eines Fehlers wurde jedoch der Betrag irrtümlicherweise auf das Konto von Nehmad gutgeschrieben. Nehmad weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen und überwies sogar 32 100 Schweizer Franken von seinem Konto bei der Bankverein Basel auf ein anderes Konto. Kravietzki erstattete Anzeige gegen Nehmad wegen Veruntreuung.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte Nehmad zu acht Monaten Gefängnis auf Bewährung und zur Zahlung von 30 000 Schweizer Franken mit Zinsen an Kravietzki. Das Urteil wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt. Nehmad erhob Beschwerde bei dem Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Veruntreuung durch Aneignung einer Bankforderung eine Veruntreuung im Sinne von Art. 141 StGB darstellt. Das Gericht befand, dass der Begriff «Sache» in Art. 141 StGB nicht nur materielle Gegenstände umfasst, sondern auch Bankforderungen einschließen kann.

Das Gericht betonte, dass Art. 1 StGB eine weite Auslegung der Strafbestimmungen zulässt, solange diese dem wahren Sinn des Gesetzes entspricht. Das Gericht befand auch, dass das Prinzip «nullum crimen sine lege» einer…