Art. 713 ZGB

Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.11.1961 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 06.05.1977 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 48_II_366
    01.01.1922 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 47_II_440
    03.11.1921 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext
    · 12.03.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 02.03.1990 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2024.00023
    14.03.2025 · 1 Zitierungen
  • SG.2010.01007
    14.03.2012 · 1 Zitierungen
  • VB.2000.00406
    06.06.2001 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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