Art. 713 ZGB
Gegenstand
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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16 Zitierungen
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24 Zitierungen
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3BGE 48_II_3662 Zitierungen01.01.1922 · 2 Zitierungen
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4BGE 47_II_4402 Zitierungen03.11.1921 · 2 Zitierungen
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5Auslegung eines ausländischen Vertrags in abgaberechtlichem Kontext0 Zitierungen
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60 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2024.000231 Zitierungen14.03.2025 · 1 Zitierungen
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SG.2010.010071 Zitierungen14.03.2012 · 1 Zitierungen
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VB.2000.004061 Zitierungen06.06.2001 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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