Sachverhalt
Die Eheleute A.A. und B.A. haben ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in U./SH und erwarben 2017 eine Stockwerkeigentumseinheit in Italien für EUR 380'000.-. Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen bewertete das Objekt mit 80% des Kaufpreises (Fr. 355'710.-) und setzte den Eigenmietwert auf 5,0% des Vermögenssteuerwerts (Fr. 17'785.-) fest. Die Steuerpflichtigen beantragten eine Korrektur, da sie von einem Vermögenssteuerwert von 60% des Kaufpreises (Fr. 270'000.-) und einem Eigenmietwert von Fr. 305.- (2017) bzw. Fr. 10'000.- (2018) ausgingen.
Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, und die Steuerpflichtigen gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen: Die Bewertung eines im Ausland gelegenen Grundstücks für die Schweizer Steuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Das DBG regelt die Besteuerung von Grundstücken im Ausland, während das StHG die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden regelt.
Bewertung des Grundstücks: Die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen bewertete das Grundstück mit 80% des Kaufpreises, was dem Bundesgericht zufolge nicht zu beanstanden ist. Die Steuerpflichtigen konnten nicht nachweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks niedriger war.
Eigenmietwert: Der Eigenmietwert wurde vom Kanton Schaffhausen mit 5,0% des Vermögenssteuerwerts festgesetzt, was bundesrechtlich einwandfrei ist. Die Steuerpflichtigen konnten nicht nachweisen, dass der tatsächliche Eigenmietwert niedriger war.
Internationales…