Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Streit zwischen X. und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. X. hatte von [M.] zwei Schuldscheine mit Grundpfandverschreibung als Sicherheit für ein Darlehen von 50'000 Franken erhalten, das auf 60'000 Franken erhöht wurde. X. bat [M.] um die Grundpfandverschreibung des 4. Rangs, um sie erneuern und auf seinen Namen eintragen zu lassen. [M.] übergab die Grundpfandverschreibung an X. am 14. März 1973, aber X. gab sie nicht zurück. Stattdessen übergab X. die Grundpfandverschreibung an [S.] als Sicherheit für verschiedene Darlehen im Gesamtwert von 20'000 Franken. Als [S.] das mit der Grundpfandverschreibung belastete Grundstück kaufte, ließ er die Grundpfandverschreibung löschen.

Das Bezirksgericht St. Gallen verurteilte X. wegen Vertrauensbruchs und anderer Delikte und verhängte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Strafvollzug. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte das Urteil, aber reduzierte die Probezeit auf 3 Jahre.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Grundpfandverschreibung als eine «vertraute Sache» im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angesehen werden kann. Das Gericht befand, dass nur körperliche und fongible Güter als «vertraute Sachen» angesehen werden können, ausgenommen sind dingliche Sicherheiten, die keine Wertpapiere sind.

Das Gericht prüfte auch den Begriff «Sache» im Kontext des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Es befand, dass das Strafgesetzbuch den Begriff «Sache» nicht definiert, aber dass nach der Doktrin und Rechtsprechung nur körperliche Gegenstände als «Sachen» angesehen werden, ausgenommen sind Forderungen, sofern sie in einem Wertpapier verbrieft sind.

Das Gericht schlussfolgerte, dass die in Frage stehende…