Art. 169 StGB
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs‑, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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111 Zitierungen
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2Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG) gegen kantonale Rechtsvorschriften oder interne Dienstanweisungen der kantonalen Aufsichtsbehörden? Lohnpfändung11 Zitierungen
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3BGE 78_III_12611 Zitierungen20.09.1952 · 11 Zitierungen
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4Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte7 Zitierungen
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57 Zitierungen
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6Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6P.141/2003: Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (amtliche Verteidigung); 6S.103/2003: Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 StGB)7 Zitierungen
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6 Zitierungen11.01.2006 · 6 Zitierungen
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Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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