Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, [S.], die im August 1974 einer Lohnpfändung unterzogen wurde, mit einer monatlichen Abzugsrate von 1'230 Schweizer Franken. Allerdings betrug ihr tatsächliches Einkommen während der Pfändungsperiode weniger als das Existenzminimum, insgesamt nur 5'000 Schweizer Franken von November 1974 bis März 1975. Anschließend begann [S.] als Angestellte zu arbeiten, mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2'890 Schweizer Franken ab April 1975, was zu einer neuen Lohnpfändung von 1'570 Schweizer Franken im Juli 1975 führte. [S.] leistete nur eine einzige Zahlung von 1'570 Schweizer Franken während der gesamten Pfändungsperiode.

Das Kantonsgericht verurteilte [S.] wegen Unterhaltungsunterhaltung, begangen zwischen April und Juli 1975, zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Die Entscheidung wurde vor dem Bundesgericht angefochten, das den Nichtigkeitsrekurs teilweise guthiess und den Fall an das Kantonsgericht zur neuen Entscheidung zurückwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Prinzip der Ausgleichung von Überschuss-Einkommen mit temporären Verlusten auf abhängige und unabhängige Einkommen anwendbar ist. Es gibt keinen Grund, dieses Prinzip nicht anzuwenden, wenn die Einkommensschwankungen auf einen Berufswechsel zurückzuführen sind.

In diesem Fall waren die Einkommensverhältnisse vor und nach dem 1. April 1975 so unterschiedlich, dass eine Ablehnung der Ausgleichung von Überschuss-Einkommen und Verlusten unbillig wäre. Es wäre auch widersprüchlich, die alte Pfändung anzuerkennen, soweit…