Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, X, gegen die ein Pfändungsverfahren eingeleitet wurde. Am 20. Juni 2000 wurde ein Personalcomputer im Rahmen dieses Verfahrens gepfändet und auf 800 Schweizer Franken geschätzt. Im August 2000 beantragten zwei Gläubiger die Verwertung der Pfändung. Als der mit der Pfändung beauftragte Beamte den Computer abholen kam, erklärte X schriftlich, dass dieser verkauft worden sei. Bei der Befragung gab X jedoch zu, gelogen zu haben, um die Pfändung des Computers zu vermeiden, der sich noch in seinem Besitz befand.

Das Kantonsgericht verurteilte X wegen Verfügung über gepfändetes Gut gemäss Artikel 169 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). X legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die falschen Angaben von X gegenüber dem mit der Pfändung beauftragten Beamten eine Verfügung über gepfändetes Gut im Sinne von Artikel 169 StGB darstellten. Artikel 169 StGB bestraft den, der ein gepfändetes Gut verfügt, beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht.

Das Bundesgericht befand, dass die Verfügung über gepfändetes Gut eine Handlung impliziert, die darauf abzielt, den Gläubigern die Möglichkeit zu nehmen, ihre Forderung zu realisieren. Die bloße falsche Angabe gegenüber dem mit der Pfändung beauftragten Beamten stellt jedoch keine Verfügung über das gepfändete Gut dar, da sie die rechtliche Situation des Gutes nicht ändert.

Das…