Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich sowie eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht wegen Verstrickungsbruches (Art. 169 StGB) und mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) verurteilt. Sie erhob daraufhin eine kantonale und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es befand, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wechsel ihres amtlichen Verteidigers bestand, da keine Pflichtverletzungen des Verteidigers vorlagen, die eine Abberufung gerechtfertigt hätten.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht erachtete die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Verstrickungsbruches als erfüllt, da die Beschwerdeführerin das gepfändete Fahrzeug…