Art. 96 SchKG
Wirkungen der Pfändung
1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB ) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners12 Zitierungen
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2Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG); Sicherung der Pfändungsrechte (Art. 98 ff10 Zitierungen
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3Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners beim Arrest (Art. 96 Abs. 1 und Art. 275 SchKG)8 Zitierungen
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48 Zitierungen
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5Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss7 Zitierungen
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6Verrechnung einer gepfändeten Forderung7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arrest2 ZitierungenBEZ.2021.36· 17.03.2021 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen21.11.2012 · 2 Zitierungen
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Aberkennungsklage2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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