Art. 96 SchKG

Wirkungen der Pfändung

1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB ) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollzug der Pfändung bei Abwesenheit des Schuldners
    · 12.06.1986 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG); Sicherung der Pfändungsrechte (Art. 98 ff
    · 30.01.1989 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners beim Arrest (Art. 96 Abs. 1 und Art. 275 SchKG)
    · 26.02.1987 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Die Pfändung und Arrestierung von Erwerbseinkommen (Art. 93, 275 SchKG) bleibt nicht nur bei einem Stellenwechsel des Schuldners, sondern auch dann wirksam, wenn dieser die selbständige mit einer unselbständigen Erwerbs…
    · 25.04.1967 · 8 Zitierungen
  5. 5
    Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss
    · 06.10.2004 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verrechnung einer gepfändeten Forderung
    · 30.09.1969 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arrest
    BEZ.2021.36
    · 17.03.2021 · 2 Zitierungen
  • 21.11.2012 · 2 Zitierungen
  • Aberkennungsklage
    · 01.06.2006 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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