Erwägungen
Am 7. November 2003 erwirkte der Gläubiger Z. einen Arrestbefehl gegen den Schuldner Y. für eine Forderung von CHF 3'292'005.50. Daraufhin leitete Z. eine Betreibung gegen Y. ein, in der das Betreibungsamt Baar am 2. Februar 2004 die arrestierte Forderung pfändete. Y., der bei der Pfändung nicht anwesend war, erhielt die Pfändungsurkunde am 11. März 2004 zugestellt.
Am 12., 20. und 24. Februar 2004 erwirkten die Beschwerdegegner W. und Mitbeteiligte ebenfalls Arrestbefehle gegen Y. für eine Gesamtforderung von CHF 250'132.15.
Die Beschwerdegegner erhoben Beschwerde gegen die Pfändung, da die Pfändungsankündigung dem Schuldner verspätet zugestellt worden sei. Die Aufsichtsbehörde gab der Beschwerde teilweise statt und entschied, dass die provisorische Teilnahme der Beschwerdegegner an der Pfändung von Rechts wegen stattfinde, da die Pfändung beim abwesenden Schuldner erst mit Zustellung der Pfändungsurkunde am 11. März 2004 vollzogen worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Vollzug der Pfändung erst dann erfolgt ist, als dem Schuldner die Pfändungsurkunde zugestellt wurde. Bis dahin hatte die Pfändung keine Wirkung und war nicht rechtsgültig vollzogen.
Eine Arrestlegung hat zwar die gleichen Wirkungen…