Art. 281 SchKG

Provisorischer Pfändungsanschluss

1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pfändung von mit Beschlag gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB belegten Vermögenswerten; Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke und provisorische Verteilung des Erlöses
    · 15.01.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arrestbetreibung
    · 17.06.1975 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 29.03.1990 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anwendung auf die Arrestbetreibung
    · 26.05.1975 · 4 Zitierungen
  5. 5
    1. Nichtigkeit der Pfändung
    · 04.09.1958 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 56_III_228
    01.01.1930 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.08.2012 · 2 Zitierungen
  • Arrest
    ZKBES.2024.12
    · 22.01.2024 · 1 Zitierungen
  • Arresteinsprache
    PS180232
    · 11.04.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.