Art. 281 SchKG
Provisorischer Pfändungsanschluss
1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Pfändung von mit Beschlag gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB belegten Vermögenswerten; Verwertung der gepfändeten Vermögensstücke und provisorische Verteilung des Erlöses7 Zitierungen
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2Arrestbetreibung6 Zitierungen
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35 Zitierungen
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4Anwendung auf die Arrestbetreibung4 Zitierungen
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51. Nichtigkeit der Pfändung3 Zitierungen
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6BGE 56_III_2283 Zitierungen01.01.1930 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen14.08.2012 · 2 Zitierungen
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Arrest1 ZitierungenZKBES.2024.12· 22.01.2024 · 1 Zitierungen
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Arresteinsprache1 ZitierungenPS180232· 11.04.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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