Erwägungen

Im Vollstreckungsverfahren, das von B. Inc. gegen A.A. eingeleitet wurde, hatte das Betreibungsamt Lugano verschiedene Vermögenswerte des Schuldners gepfändet, darunter einige Grundstücke. Diese Vermögenswerte waren jedoch bereits im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.A. beschlagnahmt worden, um eine Ersatzforderung zugunsten des Staates gemäß Art. 71 Abs. 3 StGB zu vollstrecken.

B. Inc. hatte die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte und die vorläufige Verteilung des Erlöses aus zwei bereits verwerteten Grundstücken beantragt. Das Betreibungsamt hatte diese Anträge jedoch aufgrund der strafrechtlichen Beschlagnahme abgelehnt.

Auf Beschwerde von B. Inc. hatte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin das Betreibungsamt Lugano angewiesen, die gepfändeten Vermögenswerte zu verwerten und den Erlös vorläufig unter den beteiligten Gläubigern zu verteilen.

Auf Zivilbeschwerde hin hat das Bundesgericht die Beschwerde von A.A. teilweise gutgeheißen und die Anordnung der vorläufigen Erlösverteilung aufgehoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst klargestellt, dass die strafrechtliche Beschlagnahme gemäß Art. 71 Abs. 3 StGB, die eine Sicherungsmaßnahme zur Gewährleistung eines möglichen zukünftigen Schadenersatzanspruchs des Staates ist, dem Staat kein Vorzugsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung verleiht. Folglich muss die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäß den Vorschriften des SchKG erfolgen, ohne dass der Staat ein Absonderungsrecht gegenüber den anderen Gläubigern geltend machen kann.

Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass, wenn die vom strafrechtlichen Arrest betroffenen Vermögenswerte anschließend von…