Erwägungen

Am 27. September 1985 erwirkte die Union Bank of Nigeria Ltd. eine Pfändung der Vermögenswerte von Charles Godwill Atohoun, die von der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) gehalten wurden. Am 18. September 1987 erwirkte L'Aiglon S.A. eine Pfändung derselben Vermögenswerte. Am 9. Mai 1988 wurde die endgültige Pfändung zugunsten von L'Aiglon S.A. durchgeführt.

Am 22. November 1988 beschloss das Betreibungsamt, das Betreibungsverfahren der Union Bank of Nigeria Ltd. an die im Rahmen des Betreibungsverfahrens von L'Aiglon S.A. durchgeführte Pfändung teilnehmen zu lassen. L'Aiglon S.A. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die von der Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Gemäß Artikel 281 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nimmt der Pfändungsgläubiger, wenn die gepfändeten Gegenstände vor seiner Pfändungsanordnung von einem anderen Gläubiger gepfändet werden, von Rechts wegen vorläufig an der Pfändung teil. Es ist nicht erforderlich, dass der Pfändungsgläubiger selbst die Teilnahme beantragen muss; es genügt, wenn er innerhalb von zehn Tagen nach der Aufhebung der Pfändung oder einem vollstreckbaren Urtrag die endgültige Pfändung beantragt.

Im vorliegenden Fall hat die Union Bank of Nigeria innerhalb dieser Frist von zehn Tagen entsprechend der Rechtsprechung und dem Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gehandelt. Obwohl das Betreibungsamt keine förmliche Entscheidung…