Art. 110 SchKG
Im allgemeinen
1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30‑tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anwendung auf die Arrestbetreibung10 Zitierungen
-
2Arrestbetreibung8 Zitierungen
-
3Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht7 Zitierungen
-
4Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer6 Zitierungen
-
5Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis5 Zitierungen
-
6Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Steigerungsanzeige1 ZitierungenPS210026· 15.03.2021 · 1 Zitierungen
-
1 Zitierungen19.12.2019 · 1 Zitierungen
-
Beschwerde vom 30. August 2018 (BGer 5A_305/2019 vom 19. Dezember 2019)1 ZitierungenBEZ.2019.16· 13.03.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.