Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Frage zur Beginn der einjährigen Frist befasst, während der der künftige Lohn in einem bestimmten Betreibungsverfahren gepfändet werden kann, wenn sich andere Gläubiger innerhalb der in Art. 110 und 111 SchKG vorgesehenen Fristen an der Pfändung beteiligen. Während einige Betreibungsämter der Ansicht sind, dass die Frist ab der letzten Pfändungshandlung läuft, sind andere der Meinung, dass sie auf ein Jahr ab der ersten Pfändung, die die Teilnahmefrist in Gang gesetzt hat, beschränkt sein muss.Erwägungen
Die Rechtsprechung hat die Dauer der Pfändung des künftigen Lohns auf ein Jahr im Interesse der anderen Gläubiger beschränkt, damit diese nicht zu lange die Möglichkeit verlieren, den Lohn des Schuldners zu pfänden. Diese Beschränkung auf ein Jahr muss auch im Falle der Beteiligung mehrerer Gläubiger gelten, und die Frist muss ab der Pfändung laufen, die die in Art. 110 und 111 SchKG vorgesehenen Teilnahmefristen in Gang gesetzt hat. Die anderen Gläubiger dürfen nicht gegenüber dem Gläubiger, der die erste Pfändung erwirkt hat, benachteiligt werden, da die während dieses Jahres gepfändeten Beträge allen an der Betreibung beteiligten Gläubigern zugute kommen.
Obwohl die Rechtsprechung die Dauer der Lohnpfändung zunächst an die in Art. 116 und 121 SchKG für die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen vorgesehenen Fristen geknüpft hat, ist dieser Bezug nicht gerechtfertigt, da diese Bestimmungen auf die Lohnpfändung nicht anwendbar sind.…