Art. 149 SchKG
Ausstellung und Wirkung
1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.
1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.
2 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziff. 5 und 285 erwähnten Rechte.
3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 52 AHVG: Haftung der Organe79 Zitierungen
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219 Zitierungen
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3Bewertung des anrechenbaren Vermögens17 Zitierungen
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4Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung13 Zitierungen
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5Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)11 Zitierungen
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611 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen08.08.2017 · 13 Zitierungen
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11 Zitierungen
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Definitive Rechtsöffnung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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