Erwägungen

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob zwei ehemalige Verwaltungsräte einer Arbeitgeberfirma persönlich für unbezahlte AHV-Beiträge haften müssen.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hatte die beiden Verwaltungsräte aufgrund von Art. 52 AHVG zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 1,2 Millionen Franken verpflichtet, nachdem die Arbeitgeberfirma die geschuldeten Beiträge nicht entrichtet hatte. Das kantonale Gericht hatte diese Verfügungen bestätigt, woraufhin die Verwaltungsräte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer bejaht hatte. Die Verwaltungsräte hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie die Einhaltung der Beitragszahlungspflicht durch die Arbeitgeberin nicht oder zumindest nicht in hinreichendem Masse überwacht und durchgesetzt hätten. Auch sei darauf verzichtet worden, jeweils die wesentlichen Änderungen der Lohnsummen während der laufenden Jahre zu melden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die formellen Organe einer Gesellschaft - unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme - für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich sind. Ein Organ muss bei der Mandatsübernahme über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Kann es nicht…