Art. 754 OR

Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR)
    · 10.01.2006 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte; Art. 725, 754 und 759 OR
    · 27.06.2006 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist al…
    · 27.08.1991 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung
    · 24.10.1988 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bedeutung des "Klumpenrisikos" (E. 3b).
    · 07.04.1987 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 20.11.2012 · 44 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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