Sachverhalt
Die SAirGroup, eine Aktiengesellschaft, wurde 2001 in Nachlassliquidation versetzt. Die Liquidatorin der SAirGroup erhob Klage gegen die ehemaligen Organe der Gesellschaft, darunter den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung, wegen Verletzung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Übertragung der [X. AG] von der SAirGroup auf die SAirLines im Jahr 2000. Die Klägerin behauptete, dass die Übertragung ohne Gegenleistung erfolgte und dass die SAirGroup dadurch einen Schaden erlitt.
Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. Die Vorinstanz stellte fest, dass die SAirGroup im Zeitpunkt der Übertragung nicht überschuldet war und dass die Übertragung der [X. AG] keine Pflichtverletzung darstellte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der SAirGroup und stellte fest, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach die SAirGroup im Zeitpunkt der Übertragung nicht überschuldet war, wurde vom Bundesgericht bestätigt.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der SAirGroup zurück, dass die Vorinstanz den Grundsatz von Art. 759 Abs. 2 OR verletzt habe, indem sie trotz mehrerer Beklagter, die sich von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten liessen, nur eine…