Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Frage, ob Edith V., die Beschwerdeführerin, ein verantwortliches Organ der Aktiengesellschaft A. AG war, deren Konkurs zu Verlusten der Ausgleichskasse aufgrund der Nichtzahlung der eidgenössischen Sozialversicherungsbeiträge führte. Obwohl Edith V. im Handelsregister mit Einzelunterschriftsberechtigung für die Gesellschaft A. AG eingetragen war, betrachten die jüngste Rechtsprechung und Lehre die Eintragung im Handelsregister oder die Zeichnungsberechtigung allein nicht als ausreichend, um die Organstellung zu begründen. Entscheidend ist, ob die betreffende Person Entscheidungen getroffen hat, die den Organen vorbehalten sind, oder ob sie sich tatsächlich mit der Geschäftsführung befasst und damit massgeblich an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt hat.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung und Lehre hängt die Organstellung nicht von formalen Kriterien ab, sondern von der tatsächlichen Rolle der Person innerhalb der Gesellschaft. Nur Personen, die wichtige Entscheidungen für die Gesellschaft treffen oder massgeblich an der Geschäftsführung beteiligt sind, können als Organe betrachtet werden, unabhängig von ihrer Eintragung im Handelsregister oder ihrer Zeichnungsberechtigung.

Im vorliegenden Fall lassen die Akten nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin Edith V. Organfunktionen in der Gesellschaft A. AG ausgeübt hat. Allein die Tatsache, dass sie…