Art. 32 OR

Wirkung der Vertretung

1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stellvertretung; Vertrauenshaftung (Art. 33 Abs. 3 OR)
    · 21.06.1994 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflicht zur Begründung der Rechtsverletzungen; Willenserklärung durch einen Vertreter
    · 23.01.2014 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht
    · 28.03.2017 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht
    · 17.04.2015 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anscheinsbevollmächtigung
    · 03.07.2015 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 25.10.1991 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.05.2010 · 8 Zitierungen
  • 14.05.2002 · 8 Zitierungen
  • 13.03.2015 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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