Art. 32 OR
Wirkung der Vertretung
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stellvertretung; Vertrauenshaftung (Art. 33 Abs. 3 OR)56 Zitierungen
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2Pflicht zur Begründung der Rechtsverletzungen; Willenserklärung durch einen Vertreter26 Zitierungen
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3Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht18 Zitierungen
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4Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht16 Zitierungen
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5Anscheinsbevollmächtigung11 Zitierungen
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610 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen03.05.2010 · 8 Zitierungen
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8 Zitierungen14.05.2002 · 8 Zitierungen
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6 Zitierungen13.03.2015 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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