Erwägungen

Am 4. Juli 2002 wurde C. bei einem Bahnunfall durch einen Zug der B. AG getötet. Ihr Ehemann A. (Kläger, Beschwerdeführer) und die gemeinsamen Kinder erhielten von der B. AG zunächst Erklärungen zum Verzicht auf die Verjährungseinrede, zuerst durch D. (damaliger Leiter Betrieb und Verkauf der B. AG) am 18. Juni 2004 und dann durch E. (Sachbearbeiterin in der Abteilung Betrieb) am 19. April 2005. A. und seine Kinder betrieben die B. AG daraufhin mehrmals wegen Forderungen aus dem Unfall.

Am 21. Dezember 2012 reichte A. beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein und beantragte, die B. AG sei zur Zahlung von Fr. 1'057'362.95 nebst Zins zu verurteilen. Die Beklagte brachte vor, die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da D. und E. zur Unterzeichnung der Verjährungseinredeverzichtserklärungen nicht bevollmächtigt gewesen seien.

A. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung zur Vertretung auch aus Duldung oder Anschein beansprucht werden kann. Für eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung ist erforderlich, dass der Vertretene bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln hätte erkennen müssen und der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen durfte.

Das Bundesgericht erachtet, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung von D. und E. verneint hat. Sowohl die von D. unterzeichnete…