Erwägungen
A. (Beklagte, Beschwerdeführerin) verpachtet der B. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mehrere Parzellen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob A. den Pachtvertrag gekündigt hat.
Am 27. Dezember 2012 reichte die B. AG beim Friedensrichteramt N. ein Schlichtungsgesuch ein. An der Schlichtungsverhandlung am 26. April 2013 erschien D., die Mutter von E., dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. Die Schlichtungsbehörde erteilte der B. AG die Klagebewilligung.
A. bestritt die Gültigkeit der Klagebewilligung, da D. die B. AG nicht wirksam habe vertreten können. Die Vorinstanzen sahen die Klagebewilligung als gültig an, da D. als faktisches Organ der B. AG zu qualifizieren sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurück.
Das Bundesgericht führt aus, dass eine juristische Person sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen kann. Die Schlichtungsbehörde muss rasch und einfach prüfen können, ob die juristische Person korrekt vertreten ist. Dafür müssen die Vertreter entweder im Handelsregister eingetragene…