Art. 462 OR
Andere Handlungsvollmachten
1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht18 Zitierungen
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2Stellvertretung; Vertrauenshaftung (Art. 33 Abs. 3 OR)8 Zitierungen
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3Antragstellung im Ehrverletzungsverfahren5 Zitierungen
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4Handlungsvollmacht und Prokura5 Zitierungen
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5BGE 73_IV_683 Zitierungen14.02.1947 · 3 Zitierungen
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6Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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16 Zitierungen
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Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Fahrenlassen ohne Führerausweis, Strafantragsrecht11 Zitierungen
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Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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