Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine juristische Person im Zivilprozess durch interne Mitarbeiter vertreten werden kann, die nicht im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen sind. Die Versicherung [X. AG] (Beschwerdeführerin) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das auf ihre Beschwerde nicht eingetreten war, da die Beschwerde von zwei Juristen unterzeichnet wurde, die nicht im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen waren.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Stellung einer Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht und zum späteren neuen Entscheid an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 462 Abs. 2 OR auch nicht im Handelsregister eingetragene Handlungsbevollmächtigte zur Prozessführung ermächtigt werden können, ohne unter das Anwaltsmonopol gemäss Art. 68 ZPO zu fallen. Das Obergericht habe daher zu Unrecht die Vertretungsbefugnis der von der Beschwerdeführerin angestellten Juristen aufgrund ihrer fehlenden Eintragung im Handelsregister ausgeschlossen, ohne zu prüfen, ob eine Ermächtigung zur Prozessführung gemäss Art. 462 Abs. 2 OR vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Obergericht den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt habe, indem es der Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO ansetzte. Da die Beschwerdeführerin im bisherigen…