Art. 458 OR

Begriff und Bestellung

1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.
3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht
    · 17.04.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Handlungsvollmacht und Prokura
    · 01.10.1968 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 67_I_342
    01.01.1941 · 1 Zitierungen
  4. 4
    1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers
    · 10.05.1960 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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