Art. 458 OR
Begriff und Bestellung
1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.
3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht7 Zitierungen
-
2Handlungsvollmacht und Prokura4 Zitierungen
-
3BGE 67_I_3421 Zitierungen01.01.1941 · 1 Zitierungen
-
41. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht7 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.