Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Bankgesellschaft (Bank Haerry) und der Konkursmasse der Gesellschaft Boutique Lido AG. Die Hauptfrage ist, ob der Geschäftsführer eines Handelsunternehmens sich auf Art. 462 Abs. 2 OR (Obligationenrecht) berufen kann, wenn er einem Handlungsbevollmächtigten stillschweigend Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR) erteilt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Wille des Unternehmensführers, eine Handlungsvollmacht zu erteilen, auch stillschweigend gemäß Art. 458 Abs. 1 OR zum Ausdruck kommen kann. Im Unterschied zum deutschen Recht, das nur die ausdrücklich erteilte Prokura kennt, lässt das Schweizer Recht die stillschweigende Prokura zu.

Obwohl Art. 462 Abs. 2 OR vorsieht, dass der Vertreter ohne Vollmacht den Unternehmer durch Wechsel, Darlehen oder Prozesse nur mit ausdrücklicher Ermächtigung verpflichten kann, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht zu restriktiv ausgelegt werden darf. Wenn die Umstände, beurteilt nach den Regeln der Vertrauenstheorie, auf die stillschweigende Erteilung einer Handlungsvollmacht schließen lassen, kann sich der Unternehmer nicht auf Art. 462 Abs. 2 OR berufen, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die sein Vertreter eingegangen ist.

Das Bundesgericht ist nämlich der Ansicht, dass das Interesse des Vertreters, nicht persönlich für eine Überschreitung seiner Vertretungsmacht haftbar gemacht zu werden, sowie das Interesse Dritter, sich…