Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 15. August 2017 wegen Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung, Fahrenlassens ohne Führerausweis sowie weiterer Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, wies seine Berufung mit Urteil vom 31. Januar 2020 ab. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass der von [D.] für die Beschwerdegegnerin 2 ([B. AG] ) gestellte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs nicht gültig sei, da [D.] nicht zeichnungsberechtigt war. Die Beschwerdegegnerin 2 beschäftige 17'000 Mitarbeiter und habe interne Unterschriftenregelungen, wonach auch nicht zeichnungsberechtigte Mitarbeiter in ihren Tätigkeitsbereichen für die Gesellschaft handeln und signieren dürfen. [D.] sei mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den [B.] -Shops beauftragt worden und habe damit eine besondere Verantwortung für die Ausübung des Hausrechts.
Der Beschwerdeführer beantragte Freispruch von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung und des Fahrenlassens ohne Führerausweis sowie eine angemessene Reduktion der Strafe. Zudem verlangte er die Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten und eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Gültigkeit des von [D.] gestellten Strafantrags. Es stellte fest, dass [D.] zwar nicht zeichnungsberechtigt war und keine Organstellung innehatte, jedoch mit der Wahrung der Sicherheit in den [B.] -Shops beauftragt war. Das Gericht erinnerte an die Rechtsprechung, wonach das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlich und unübertragbar ist, jedoch durch einen Vertreter ausgeübt werden kann, wenn dieser zur Wahrung der verletzten Interessen berufen ist. Bei juristischen Personen ist dies das Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist, oder eine Person, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die Interessen der juristischen Person zu wahren.
Das Gericht betonte, dass bei Delikten gegen das Vermögen einer juristischen Person, wie dem Hausfriedensbruch, auch Angestellte, die mit der Wahrung des Hausrechts betraut sind, zur Stellung eines Strafantrags ermächtigt sein können. Entscheidend ist, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaft gestellt wird und von dieser genehmigt werden kann. [D.] war aufgrund seiner Funktion zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung…