Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts in der Sache Garoni gegen die Firma Maroquin. Die Firma Maroquin, ein Unternehmen mit Sitz in Vaduz, hatte eine Strafanzeige gegen den Schweizerischen Beobachter wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Verletzung der Ehre erstattet. Die Anzeige wurde von Hennecke Kardel, dem Generalbevollmächtigten der Firma Maroquin, aufgrund einer allgemeinen Vollmacht des Verwaltungsrats des Unternehmens erstattet.
Das erstinstanzliche Gericht sprach den Angeklagten, Peter Garoni, frei, da keine gültige Strafanzeige vorlag. Der Entscheid wurde von der Berufungsinstanz aufgehoben, die den Fall zur neuen Beurteilung zurückwies. Der Angeklagte legte daraufhin Beschwerde bei dem Schweizerischen Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine allgemeine Vollmacht, die einem Generalbevollmächtigten erteilt wird, diesem die Befugnis erteilt, eine Strafanzeige in Sachen Ehrenkränkungen zu erstatten. Das Gericht befand, dass das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten, grundsätzlich persönlich und nicht übertragbar ist und dass sogar eine spezielle Vollmacht, die diese Befugnis ausdrücklich erwähnt, möglicherweise nicht ausreicht.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob der Generalbevollmächtigte Kardel aufgrund der allgemeinen Vollmacht, die ihm erteilt worden war, berechtigt war, die Strafanzeige zu erstatten. Das Gericht befand, dass die allgemeine Vollmacht Kardel nicht die notwendigen Befugnisse erteilte, um eine Strafanzeige in Sachen Ehrenkränkungen zu erstatten, da dafür eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich war.
Das Gericht befand auch, dass die Entscheidung, eine Strafanzeige in Sachen Ehrenkränkungen zu erstatten, eine ernsthafte Entscheidung war, die vom Verwaltungsrat des Unternehmens und nicht vom Generalbevollmächtigten getroffen werden musste. Das Gericht hob…