Art. 160 StGB
Hehlerei
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hehlerei; Begriff der strafbaren Handlung gegen das Vermögen17 Zitierungen
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2Gerichtsstand bei Hehlerei13 Zitierungen
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3Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)12 Zitierungen
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4Eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung wäre nicht zulässig (E. 3.3).7 Zitierungen
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5BGE 79_IV_163 Zitierungen01.01.1953 · 3 Zitierungen
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6Virentatbestand; Geben einer Anleitung zur Herstellung von datenschädigenden Programmen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Hehlerei, Vorsatz; Willkür17 Zitierungen
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Hehlerei; Willkür13 Zitierungen
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12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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