Art. 160 StGB

Hehlerei

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Hehlerei; Begriff der strafbaren Handlung gegen das Vermögen
    · 15.03.2001 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gerichtsstand bei Hehlerei
    · 07.12.2001 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)
    · 10.03.2021 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung wäre nicht zulässig (E. 3.3).
    · 26.11.2002 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 79_IV_16
    01.01.1953 · 3 Zitierungen
  6. 6
    Virentatbestand; Geben einer Anleitung zur Herstellung von datenschädigenden Programmen
    · 06.08.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.