Erwägungen
In diesem Fall hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung der erschwerenden Qualifikationen für Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) und Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) geprüft. Der Angeklagte hatte einen Umsatz von 78.000 Franken im Rahmen eines Cannabishandels erzielt. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass dieser Umsatz nicht als "groß" im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, da die Grenze bei 100.000 Franken liegt. Darüber hinaus befand das Gericht, dass die Dauer der strafbaren Tätigkeit für die Einstufung des Umsatzes als "groß" nicht maßgeblich ist. Schließlich schloss es die Möglichkeit aus, den Angeklagten wegen eines versuchten qualifizierten Delikts zu verurteilen, da die erschwerenden Qualifikationen Strafzumessungsregeln und keine Tatbestandsmerkmale darstellen.Erwägungen
Zunächst hat das Bundesgericht den Begriff des "großen Umsatzes" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass ein Umsatz von 100.000 Franken oder mehr als "groß" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, gestützt auf die Rechtsprechung und die herrschende Lehre. Im vorliegenden Fall konnte der vom Angeklagten erzielte Umsatz von 78.000 Franken daher nicht als "groß" eingestuft werden.
Anschließend hat das Gericht die Frage geprüft, ob die Dauer der strafbaren Tätigkeit für die Einstufung des Umsatzes relevant ist. Es befand, dass die Dauer kein entscheidendes Element ist, da der Umsatz objektiv und unabhängig vom Zeitfaktor zu beurteilen ist. Entscheidend ist der…