Art. 54 HRegV
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
- b. die angepassten Statuten;
- c. bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;
- d. bei einer Liberierung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital: 1. ein Nachweis der Deckung des Erhöhungsbetrags nach Artikel 652d Abs. 2 OR, 2. der Beschluss der Generalversammlung, wonach das frei verwendbare Eigenkapital dem Verwaltungsrat zur Nachliberierung zur Verfügung gestellt wird, 3. ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist, 4. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors;
- e. bei Sacheinlagen und bei Verrechnung: 1. ein Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist, 2. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors, 3. gegebenenfalls die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen.
2 Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
- a. die Feststellung, dass die nachträglichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
- b. gegebenenfalls den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen zu Sacheinlagen, Verrechnungstatbeständen oder zur Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital in die Statuten;
- c. den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen;
- d. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben;
- e. die Feststellung, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten;
- f. falls die nachträglichen Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a. das Datum der Änderung der Statuten;
- b. der neue Betrag der geleisteten Einlagen.
4 Bestehen Sacheinlagen oder Verrechnungstatbestände, so gelten die Artikel 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 sinngemäss. Werden die Einlagen nachträglich durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital geleistet, so bedarf es eines Hinweises darauf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR)2 Zitierungen
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2BGE 70_I_2052 Zitierungen04.07.1944 · 2 Zitierungen
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3Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Erfordernis der Darstellung der wesentlichen Tatsachen1 Zitierungen
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4BGE 78_I_4311 Zitierungen01.01.1952 · 1 Zitierungen
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5Eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung wäre nicht zulässig (E. 3.3).0 Zitierungen
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6Handelsregister, Eintragungspflicht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein noch die Frage, ob sich der1 Zitierungen
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Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?0 ZitierungenCB120004· 25.07.2012 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
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