Sachverhalt
Karl Näf betreibt einen Gemüsebaubetrieb in Goldach (SG) mit einem jährlichen Umsatz von ca. 250.000 CHF. 1969 betrug die bewirtschaftete Fläche ca. 4 Hektaren, davon 2,8 Hektaren in Eigenbesitz. Der Betrieb umfasst zwei Wohnhäuser, eine Scheune mit Anbau und Heizung, eine offene Lagerhalle und Lagerräume, zwölf Gewächshäuser und eine Kühllager. 1968 beschäftigte Näf 16 Personen. Er führt keinen Einzelhandelsverkauf, sondern liefert seine Produkte an ca. 25 Großkunden, hauptsächlich Marktstandbetreiber und Geschäfte. Einer seiner Hauptkunden ist Migros. 1967/68 rechnete Näf bis zu 30 Lieferungen pro Monat an seine Kunden ab. Die Buchhaltung von Näf wird von der Ostschweizer Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft (OBTG) geführt, an die er monatlich seine Einnahmen- und Ausgabenbelege übergibt.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegen Unternehmen der Urproduktion, insbesondere der Landwirtschaft, der Eintragungspflicht im Handelsregister, wenn sie mit einem Großhandel der erzeugten Produkte verbunden sind oder im Sinne von Art. 53 Bst. c HRegV kaufmännisch geführt werden. Das Bundesgericht hat jedoch landwirtschaftliche Betriebe von dieser Pflicht ausgenommen, da die Anwendbarkeit des Handelsrechts für sie keinen Sinn ergibt.
Im vorliegenden Fall ist der Gemüsebaubetrieb von Näf eher einem landwirtschaftlichen Betrieb als einem im Sinne von Art. 53 Bst. c HRegV kaufmännisch geführten Unternehmen gleichzustellen. Obwohl der Betrieb spezielle technische Einrichtungen wie Gewächshäuser, eine Heizung und ein Kühllager nutzt, reicht dies nicht aus, um ihn als Handelsbetrieb einzustufen, da auch landwirtschaftliche…