Art. 58 HRegV
Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenfü…0 Zitierungen
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2Handelsregister, Eintragungspflicht0 Zitierungen
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3BGE 78_I_4490 Zitierungen07.10.1952 · 0 Zitierungen
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4BGE 78_I_4510 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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5BGE 70_I_1060 Zitierungen11.05.1944 · 0 Zitierungen
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6BGE 66_I_820 Zitierungen01.01.1940 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen28.11.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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