Art. 53 HRegV
Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
- b. die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
- c. die angepassten Statuten.
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a. das Datum der Änderung der Statuten;
- b. ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR)3 Zitierungen
-
2BGE 70_I_1062 Zitierungen11.05.1944 · 2 Zitierungen
-
3Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit1 Zitierungen
-
4Handelsregister, Eintragungspflicht0 Zitierungen
-
5BGE 68_I_1070 Zitierungen20.05.1942 · 0 Zitierungen
-
6BGE 66_I_820 Zitierungen01.01.1940 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
0 Zitierungen28.11.2005 · 0 Zitierungen
-
0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.