Art. 53 HRegV

Streichung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Aufhebung oder der Anpassung der Statutenbestimmung über das bedingte Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
  1. a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 653i Abs. 1 OR);
  2. b. die Bestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653i Abs. 2 OR);
  3. c. die angepassten Statuten.
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
  1. a. das Datum der Änderung der Statuten;
  2. b. ein Hinweis, dass die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital aufgehoben oder angepasst wurde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR)
    · 03.07.1998 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 70_I_106
    11.05.1944 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit
    · 09.09.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Handelsregister, Eintragungspflicht
    · 30.03.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 68_I_107
    20.05.1942 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 66_I_82
    01.01.1940 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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