Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, Eheleute [A.B.] , führten eine Röntgenpraxis in der Form einer Kollektivgesellschaft. Im Jahr 1992 übernahm Dr. med. [A.] die Praxis und führte sie als Einzelunternehmung weiter. Bereits im August 1992 verkaufte er die Praxis an Dr. med. [D.] zum Preis von Fr. 3'500'000.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern erhob auf dem Liquidationsgewinn von Fr. 1'918'600.-- eine Sondersteuer für das Jahr 1993.

Die Beschwerdeführer fochten diese Veranlagung an und machten geltend, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Röntgenpraxis nicht der direkten Bundessteuer unterliege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführer legten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Röntgenpraxis nicht der direkten Bundessteuer unterliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Veranlagung der Sondersteuer auf Kapitalgewinn rechtmäßig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit als Arzt aufgegeben hatte und eine Zwischenveranlagung gemäss Art. 96 Abs. 1 BdBSt vorgenommen worden war.

Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer buchführungspflichtig war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Röntgenpraxis mit jährlichen Umsätzen von Fr. 2'362'195.-- im Jahre 1992 und Fr. 2'208'935.-- im Jahre 1993 die Grenze von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 54 HRegV weit überschritten hatte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Umsatzzahlen und des ausgewiesenen Aufwands für Buchhaltungskosten eine geordnete…