Erwägungen

Im Rahmen einer Entführung durch eine Bande von Straftätern wurde von der Familie des Opfers ein Lösegeld gefordert. Nach Zahlung eines Teils des Lösegelds übergaben B. und C., zwei der Täter der Entführung, das Geld an die Schwester von C., D. Einige Wochen später beauftragte B. seinen Bruder E., das Geld bei D. abzuholen. E. begab sich daraufhin zusammen mit A. und zwei weiteren Personen zum Wohnort von D. und H., um den auf C. entfallenden Teil des Lösegelds zurückzuholen. A., der die kriminelle Herkunft des Geldes kannte, zählte den Betrag von 239'000 Franken aus. Später wurde ein Teil dieses Geldes an A. übergeben, der es in seiner Wohnung versteckte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Hehlerei gegen A. geltend gemacht werden kann, obwohl das Geld aus einer Straftat gegen die Freiheit (Freiheitsberaubung oder Entführung) und nicht aus einer Straftat gegen das Vermögen im eigentlichen Sinne stammte. Der Begriff der Straftat gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Abs. 1 StGB ist nämlich weit auszulegen und umfasst jede Straftat, die dazu führt, dass eine Sache dem Vermögen eines anderen entzogen wird, auch wenn sie nicht formell zu den Straftaten gegen das Vermögen im Strafgesetzbuch gehört.

Wer also eine Person in Entführungshaft…