Art. 183 StGB
Freiheitsberaubung und Entführung
1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Freiheitsberaubung und Entführung71 Zitierungen
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2Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des…33 Zitierungen
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3Freiheitsberaubung, Festnahme auf frischer Tat, Strafzumessung25 Zitierungen
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4Qualifizierte Entführung25 Zitierungen
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5Entführung16 Zitierungen
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6Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und einfacher und/oder schwerer Körperverletzung13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen
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17 Zitierungen
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Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc., Strafzumessung, Zivilforderungen13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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