Erwägungen
Das vorliegende Urteil betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde von X., einem spanischen Staatsangehörigen, gegen ein Urteil, das ihn wegen der Entführung seines 10 Monate alten Sohnes Z. am 10. Oktober 1997 verurteilt. Zu dieser Zeit lebten X. und seine Ehefrau Y. getrennt, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge und das Sorgerecht für das Kind getroffen worden war, das tatsächlich bei seiner Mutter lebte.
X. begab sich zum Wohnort seiner Schwiegereltern, bedrohte seine Schwiegermutter und brachte Z. nach Spanien. Nach drei Wochen wurde das Kind in einem Waisenhaus untergebracht. Die Parteien unterzeichneten schließlich eine gerichtliche Vereinbarung, die die Rückkehr von Z. in die Schweiz am 6. November 1997 ermöglichte. Y. hatte eine Strafanzeige wegen Kindesentführung und -freiheitsberaubung erstattet, die sie am 15. April 1998 zurückzog.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber der elterlichen Sorge das Recht hatte, den Aufenthaltsort seines Sohnes zu bestimmen. Indem er Z. ohne die Zustimmung seiner Ehefrau nach Spanien brachte, hat er daher nicht das durch Art. 183 Abs. 2 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich die Freiheit des Kindes, verletzt. Das Bundesgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung, die eine Ausnahme vorsah, wenn der Umzug des Kindes nicht mit seinem Wohl und Interesse vereinbar war.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Kindeswohl kein relevantes Kriterium bei der Entführung ist. Nur die Verbringung eines Kindes durch einen Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, kann nach Art. 183 Abs. 2 StGB bestraft werden. Eine Verbringung durch einen Elternteil, der die elterliche Sorge und das Sorgerecht innehat, fällt nicht unter diese Bestimmung, auch wenn…