Art. 219 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht24 Zitierungen
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2Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; unechte Konkurrenz14 Zitierungen
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3Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB); Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB)5 Zitierungen
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4Freiheitsberaubung und Entführung5 Zitierungen
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5BGE 47_I_4470 Zitierungen12.11.1921 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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12 Zitierungen
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Mehrfache Vergewaltigung, Drohung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; Willkür6 Zitierungen
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Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Gefährdung des Lebens, Nötigung; Strafzumessung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.