Art. 219 StGB

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
    · 02.02.1999 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; unechte Konkurrenz
    · 10.04.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB); Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB)
    · 17.04.2023 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Freiheitsberaubung und Entführung
    · 02.12.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 47_I_447
    12.11.1921 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.03.2009 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  • Mehrfache Vergewaltigung, Drohung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; Willkür
    · 23.02.2012 · 6 Zitierungen
  • Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Gefährdung des Lebens, Nötigung; Strafzumessung
    · 12.11.2025 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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