Sachverhalt

Das Bundesgericht hat ein Urteil in einem Fall von Verletzung der Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung (Art. 219 StGB) gefällt. Der Beschwerdeführer, A., wurde vom Polizeigericht des Bezirks Ostwaadt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt, weil er seine Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung gegenüber seinen minderjährigen Kindern, B. und C., verletzt hatte.

Die Taten fanden zwischen August 2008 und Ende 2014 statt. Der Beschwerdeführer handelte wiederholt, verletzte seine Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung, indem er seine Kinder körperlich und seelisch misshandelte, schlug, beleidigte und erniedrigte. Die Kinder zeigten Anzeichen von Leid und Not, und die Experten empfahlen eine langfristige psychotherapeutische Betreuung.

Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und bestritt die Verwirklichung der Straftat und die Verjährung der Strafklage.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Straftat der Verletzung der Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung (Art. 219 StGB). Es stellte fest, dass der Täter seine Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung verletzen oder pflichtwidrig handeln muss und dass die Verletzung der Pflicht zur Fürsorge oder Erziehung oder das pflichtwidrige Handeln die Folge haben muss, dass die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen gefährdet wird.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Verjährung der Strafklage. Es stellte fest, dass die Straftat des Art. 219 StGB voraussetzt, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Pflicht zur Erziehung dauerhaft verletzt, um die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen zu gefährden, und dass die Begehung getrennter Taten oder das dauernde Verhalten…