Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (X.) lebte getrennt von seiner ehemaligen Lebenspartnerin (A.). Die beiden gemeinsamen Kinder wohnten bis zum 15. Oktober 2011 bei der Mutter, wobei die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge innehatten. Am genannten Datum holte X. die Kinder im Rahmen seines Besuchsrechts ab und reiste mit ihnen ohne Wissen oder Zustimmung der Mutter sowie der Beiständin nach Nigeria. Dort ließ er sie bei Familienangehörigen zurück, mit der Absicht, sie dort aufzuziehen, bis ihm durch die schweizerischen Behörden die alleinige elterliche Sorge übertragen werde.
X. wurde am 30. Oktober 2011 verhaftet. Am 25. November 2011 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zugeteilt, was X. am 13. Dezember 2011 eröffnet wurde. Trotz dieses Wissens weigerte er sich, die Rückführung der Kinder zu veranlassen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 13. Januar 2014 wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte entweder seinen Freispruch oder die Aufhebung des Urteils und eine Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es stellte fest, dass dieser Tatbestand restriktiv auszulegen ist und nur dann erfüllt ist, wenn eine Person gänzlich an der Betätigung ihrer körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert wird. Bei Kindern, denen der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, liegt eine solche Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit nicht vor, solange sie sich grundsätzlich frei bewegen können. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Kinder aufgrund ihres Alters (3½ und 5 Jahre) nicht in der Lage seien, sich ohne Hilfe Erwachsener fortzubewegen, und daher ihre Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sei. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung und führte aus, dass die Fortbewegungsfreiheit nicht bereits dadurch aufgehoben wird, dass ein bestimmter Ort nicht erreicht werden kann. Vielmehr müsse eine umfassende Aufhebung der Freiheit vorliegen, etwa durch Einsperren oder Festhalten. Da die Kinder in Nigeria nicht eingesperrt waren und sich frei bewegen konnten, war der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung wurde daher aufgehoben.
Sodann prüfte das Bundesgericht den alternativen Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB. Dieser setzt voraus, dass jemand ein urteilsunfähiges, widerstandsunfähiges oder unter 16-jähriges Kind durch Verbringung an einen anderen Ort in seiner persönlichen Freiheit beschränkt und eine Machtposition über das Kind erlangt. Die Vorinstanz hatte diesen Tatbestand verneint, da X. zum Zeitpunkt der Tat noch Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge war und daher berechtigt gewesen sei, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Das Bundesgericht präzisierte jedoch seine bisherige Rechtsprechung und führte aus, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern nicht absolut gilt. Wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv dessen Interessen und Wohl verletzt, lässt sich die Tat nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind aus seiner gewohnten Umgebung gerissen und in ein fremdes Land zu unbekannten Personen verbracht wird, ohne Kontakt zur Mutter oder anderen Bezugspersonen zu haben. Eine solche Handlung stellt eine eklatante Verletzung des Kindeswohls dar und erfüllt den Tatbestand der Entführung.
Das Bundesgericht betonte, dass das Wohl des Kindes bei der Beurteilung der Entführung…