Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.X.] bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb in [C.] . Er wohnte dort zusammen mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und seinem Stiefsohn. Vom 21. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2005 wohnte auch seine Stieftochter [Y.] bei der Familie. [A.X.] wurde vorgeworfen, [Y.] sexuell missbraucht, körperlich und verbal angegangen sowie zu übermässigen Arbeitsleistungen gezwungen zu haben. Das Bezirksgericht [C.] verurteilte [A.X.] wegen wiederholter Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB, sprach ihn jedoch von den übrigen Vorwürfen frei. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden bestätigte dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung als rechtmässig. Das Kantonsgericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten abstellen, wonach der Beschwerdeführer sie jahrelang mit übermässiger Arbeit überfordert und verbal sowie physisch misshandelt hat. Dies erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 219 StGB, da das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, eine konkrete Gefahr für die körperliche und seelische Entwicklung der Geschädigten zu bewirken. Auch der subjektive Tatbestand des Eventualvorsatzes wurde bejaht, da sich dem Beschwerdeführer die Verwirklichung des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein…