Sachverhalt
Am 10. April 2000 fällte das Bundesgericht ein Urteil (BGE 126 IV 136) in einem Fall, der einen Arbeitgeber ([Y.]) gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt betraf. Der Arbeitgeber, portugiesischer Staatsangehöriger, hatte eine junge Frau (X., geboren 1977) als Betreuerin für seine beiden Kinder eingestellt. X. wurde im Kinderzimmer untergebracht und teilte ab Weihnachten 1993 sogar ein Bett mit einem der Kinder. Sie war extrem schwierigen Arbeits- und Lebensbedingungen ausgesetzt: keine freien Tage, Verbot, allein auszugehen, kein Geld, progressive Einschränkungen (Verbot, ab Januar 1994 fernzusehen, gleichzeitiges Zubettgehen mit den Kindern). Die Arbeitgeber versicherten sie nicht gegen Krankheit und unternahmen keine Schritte, um ihren Aufenthalt oder ihre Arbeit in der Schweiz zu legalisieren.
Darüber hinaus beging der Arbeitgeber zwischen April und August 1994 wiederholt sexuelle Übergriffe an X., einschliesslich Vergewaltigungen, erzwungener Oralverkehr, körperlicher Gewalt und sexueller Nötigung unter Androhung von Gewalt. Das Strafgericht des Bezirks B. verurteilte [Y.] wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und Verstoss gegen das Ausländergesetz. Er wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung für zehn Jahre verurteilt. Das Kassationsgericht des waadtländischen Kantonsgerichts liess das Rechtsmittel von [Y.] teilweise zu und setzte die Landesverweisung auf fünf Jahre Bewährung aus. [Y.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, das seinem Gesuch teilweise stattgab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) und den Sexualdelikten (Art. 189 und 190 StGB). Der Arbeitgeber bestritt seine Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und argumentierte, dass diese Straftat von den Sexualdelikten konsumiert werde, da diese bereits die physische und psychische Entwicklung der Geschädigten gefährdet hätten.
Das Gericht erinnerte daran, dass Art. 219 StGB die physische und psychische Entwicklung von Minderjährigen unter 18 Jahren schützt. Es handelt sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem kein schädlicher Erfolg eintreten muss, sondern bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Einzelfall wahrscheinlich sein muss. Das Gericht betonte zudem, dass die Lehre in der Frage der Konkurrenz zwischen Art. 219 StGB und den Sexualdelikten gespalten ist. Einige Autoren gehen davon aus, dass Art. 219 StGB subsidiär ist, während andere die Auffassung vertreten, dass er nur dann Anwendung findet, wenn das rechtswidrige Verhalten über die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität hinausgeht und die Geschädigte in umfassenderer Weise gefährdet.
Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht zum Schluss, dass die von dem Arbeitgeber an der Geschädigten begangenen sexuellen Handlungen, so schwerwiegend sie…