Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Vater von vier Kindern und einer Stieftochter, wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 2. Juni 2022 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung sowie versuchter Entziehung von Minderjährigen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, während die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung einlegte.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 9. November 2023 teilweise das erstinstanzliche Urteil. Es sprach den Beschwerdeführer in einem Punkt der Gefährdung des Lebens frei und stellte das Verfahren wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung in einem Punkt ein. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfacher Drohung und versuchter Entziehung von Minderjährigen. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und bestätigte die Landesverweisung von sieben Jahren. Zudem entschied es über eine Zivilklage sowie weitere Nebenfolgen.
Sachverhalt:
Zwischen 2014 und 2017/2019 soll der Beschwerdeführer seine vier Kinder und seine Stieftochter wiederholt erniedrigt, demütigt und gezüchtigt haben. Konkret wurde ihm vorgeworfen, seiner Stieftochter [B.A.] mit einem Fuss auf den Hals gestanden zu haben, wodurch diese kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Zudem soll er ihr mit dem Tod gedroht haben, falls sie ihren besten Freund kontaktieren würde. Weiterhin drohte er seinen Kindern [B.A.] und [D.A.] , sie aus dem Haus zu werfen und in ein Kinderheim abzugeben, falls sie Kontakt zu [C.A.] aufnehmen oder gegenüber den Behörden die Wahrheit sagen würden. Der Beschwerdeführer soll zudem seine Kinder systematisch von ihrer Mutter distanziert und ein Klima der Angst und Isolation im Haushalt geschaffen haben. Er wies sie an, gegenüber der Polizei und Behörden zu lügen, und nutzte sie für eigene Zwecke, indem er sie Madeleines als 'selbstgemacht' verkaufen liess und den Gewinn für sich behielt.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und beantragt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben. Er begehrt insbesondere den Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung und der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Die Beschwerdegegnerinnen, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und [B.A.] , beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Strafsachen auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG. Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein und auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Eingabe in französischer Sprache, was zulässig ist, da das Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt wird. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch Deutsch. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind. Es ist keine Appellationsinstanz und kann den Sachverhalt nicht frei neu würdigen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB):
Der Beschwerdeführer rügt, der objektive Tatbestand von Art. 219 StGB sei nicht erfüllt, da keine psychischen oder physischen Folgeerscheinungen bei den Kindern festgestellt worden seien. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 219 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, das keine tatsächliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Minderjährigen erfordert. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg psychische und physische Gewalt gegenüber seinen Kindern und seiner Stieftochter ausgeübt habe, ein Klima der Angst und Isolation geschaffen und die Kinder systematisch von ihrer Mutter distanziert habe. Diese Feststellungen sind weder willkürlich noch rechtswidrig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
3. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB):
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, er habe [B.A.] mit einem Fuss auf den Hals gestanden und ihr dadurch die Luftzufuhr abgeschnitten. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Körpergewicht auf den Hals seiner am Boden liegenden Tochter gestanden habe, wodurch diese zeitweise keine Luft mehr bekam. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von [B.A.] als glaubhaft, da sie detailliert, widerspruchsfrei und originell seien. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung aufzeigen. Die Rüge ist daher unbegründet.
4. Mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB):
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den…